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Wiederaufleben der Eilkompetenz
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

Die Wohnung des B soll durchsucht werden. Dazu beantragt Polizist P beim Ermittlungsrichter R eine Durchsuchungsanordnung. R lehnt den Erlass einer solchen ohne Vorlage weiterer Unterlagen ab. P sorgt sich, dass durch die dadurch bedingte Verzögerung ein Beweismittelverlust droht und ordnet nun selbst die Durchsuchung an.
Einordnung
Wiederaufleben der Eilkompetenz
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Zufallsfunde
Polizist P vermutet, dass der des Diebstahls verdächtige B in seiner Wohnung das gesuchte Diebesgut lagert. Mit richterlicher Durchsuchungsanordnung durchsucht P die Wohnung. Dort findet er neben dem Diebesgut auch Pakete mit Kokain, welches er ebenfalls sicherstellt.

Durchsuchung bei Dritten
Polizistin P beobachtet, wie der eines Diebstahls verdächtige B auf seiner Flucht der spazierenden Oma etwas in ihre Handtasche steckt. Als P den B einholt, stellt P fest, dass B nicht mehr im Besitz des Diebesguts ist. P vermutet, dass B dieses in die Tasche von O gesteckt hat.