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Grundfall: Teilleistung (§ 281 Abs. 1 S. 2 BGB)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
A bestellt bei V eine neue Küche für €10.000. Außer dem Kühlschrank wird alles wie vereinbart nach 1 Woche geliefert. A setzt V erfolglos eine zweiwöchige Nachfrist. Nach deren Ablauf kauft A bei Händlerin H für €500 einen passenden Kühlschrank. A fordert V auf, die Kosten zu ersetzen.
Einordnung
Grundfall: Teilleistung (§ 281 Abs. 1 S. 2 BGB)
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Heranziehung zu den Kosten einer Ersatzvornahme
E häuft Bauschutt an der Uferböschung seines Grundstücks an einer Wasserstraße auf. Ihm wird die Beseitigung aufgegeben. Nach Fristablauf erfolgt eine Androhung der Ersatzvornahme ohne weitere Fristsetzung. Mittels Bescheid wird er für die Kosten der Ersatzvornahme herangezogen.
Bestimmtheit der Fristsetzung
K kauft von V einen elektrischen Rollstuhl. Dieser hat einen mangelhaften Motor. K forderte V zur „umgehenden Beseitigung“ auf und kündigte an, den Rollstuhl sonst anderweitig reparieren zu lassen. V meldete sich nicht, sodass K nach vier Wochen die Reparatur für €500 von H vornehmen lässt.