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Heranziehung zu den Kosten einer Ersatzvornahme
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
E häuft Bauschutt an der Uferböschung seines Grundstücks an einer Wasserstraße auf. Ihm wird die Beseitigung aufgegeben. Nach Fristablauf erfolgt eine Androhung der Ersatzvornahme ohne weitere Fristsetzung. Mittels Bescheid wird er für die Kosten der Ersatzvornahme herangezogen.
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Angemessenheit der Frist
K kauft von V eine Küche. Nach dem Einbau stellt K zahlreiche Mängel fest. Zu deren Beseitigung braucht man objektiv sechs Wochen. Genervt ruft K am 16.3. V an und fordert „schnelle Behebung“. V sichert zu, die Küche werde bis zum 23.3. „fix und fertig“ gestellt. Als V am 30.3. noch nicht angefangen hat, lässt K die Küche von U reparieren.
Angemessenheit der Frist II
K kauft von V eine Küche. Nach dem Einbau stellt K viele Mängel fest. Zur Behebung braucht man objektiv sechs Wochen. K bittet am 16.2. per E-Mail, die Mängel bis zum 27.3. (sechs Wochen) zu beseitigen. Da bis zum 16.3. nichts passiert ist, ruft sie V an und fordert nun Reparatur bis zum 23.03. Da V am 31.3. immer noch nicht angefangen hat, lässt K die Küche von U reparieren.