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Indirekte Sterbehilfe - Interessenabwägung
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

Die todkranke S leidet im Krankenhausbett unter qualvollen Schmerzen. S will nur noch ohne Schmerzen sterben. Die Ärztin A verabreicht S ein Medikament zur Schmerzlinderung, weiß jedoch, dass dieses auch S's Tod als Nebenfolge beinhalten kann. S verstirbt an dem Medikament.
Einordnung
Indirekte Sterbehilfe - Interessenabwägung
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Nötigungsnotstand - Angemessenheit (§ 34 S.2 StGB)
A zwingt B mit vorgehaltener Pistole, den C in dessen Abstellkammer zu sperren.
Angemessenheit: Blutspende-Fall
S droht, im Krankenhaus zu verbluten. Dort befindet sich auch der robuste Patient P zu einer Kontrolluntersuchung. P allein kommt als Spender für eine Bluttransfusion in Betracht. Trotzdem möchte er kein Blut spenden. Dennoch entnehmen die Ärzte A und B dem P mittels einer Spritze Blut, um das Leben des S zu retten.