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Intendiertes Ermessen
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Unternehmerin U hat einen Subventionsbescheid für ihren Betrieb erhalten. Dieser ist mit der Auflage verbunden, dass U die baufälligen Abschnitte der Betriebsstätte innerhalb von 6 Monaten in Stand setzen lässt. Nach Ablauf der Frist hat U die Auflage nicht erfüllt. Behörde B überlegt, ob sie den Bescheid widerrufen soll.
Einordnung
Intendiertes Ermessen
Lösung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab
Diese 4 Rechtsfragen sind die Kernstücke des Falls.
1. Der Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts beruht auf § 49 VwVfG.
2. Nach § 49 Abs. 3, S. 1, Nr. 2 VwVfG muss die Behörde den Verwaltungsakt widerrufen, wenn der Begünstigte eine mit ihm verbundene Auflage nicht erfüllt hat.
3. Gibt eine Norm den Regelfall vor, so liegt ein Fall des sog. intendierten Ermessens vor.
4. Stößt B bei ihrer Ermessensabwägung nicht auf außergewöhnliche Umstände, soll sie im Sinne des intendierten Ermessens den Bescheid aufheben.
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
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Grundlagen Ermessensfehler
Behörde B erlässt gegenüber der kleinen Hexe H eine Abrissverfügung. Danach stünde Hs Hexenhaus im Widerspruch zum öffentlichen Baurecht, sodass B „keine andere Wahl habe“, als die Abrissverfügung zu erlassen. H meint, die Verfügung sei rechtswidrig.
Gerichtliche Überprüfbarkeit des Ermessens
Ein Gesetz regelt, dass Bürgerinnen, die Geflüchteten eine Unterkunft stellen, eine Entschädigung zwischen 50 und 150 € pro Person im Monat bekommen können, wobei sich die Höhe vor allem nach den Energiekosten bemisst. Behörde B bewilligt A 50 € mit der Begründung, er habe bereits für eine Person in seiner Zweitwohnung 100 € erhalten.