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Grundlagen Ermessensfehler
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Behörde B erlässt gegenüber der kleinen Hexe H eine Abrissverfügung. Danach stünde Hs Hexenhaus im Widerspruch zum öffentlichen Baurecht, sodass B „keine andere Wahl habe“, als die Abrissverfügung zu erlassen. H meint, die Verfügung sei rechtswidrig.
Einordnung
Grundlagen Ermessensfehler
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Gerichtliche Überprüfbarkeit des Ermessens
Ein Gesetz regelt, dass Bürgerinnen, die Geflüchteten eine Unterkunft stellen, eine Entschädigung zwischen 50 und 150 € pro Person im Monat bekommen können, wobei sich die Höhe vor allem nach den Energiekosten bemisst. Behörde B bewilligt A 50 € mit der Begründung, er habe bereits für eine Person in seiner Zweitwohnung 100 € erhalten.
Einführungsfall Verhältnismäßigkeit
Behörde B untersagt formell rechtmäßig nach § 15 Abs. 1 VersG eine von V geplante Versammlung, weil B konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass es zu vereinzelten Ausschreitungen mit Teilnehmenden einer Gegendemonstration kommen könnte. V ist der Meinung, das Verbot sei rechtswidrig.