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Verlust und Wiedereinräumung des Besitzes (§ 940 Abs. 2 BGB)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Der geschäftsunfähige C ist Eigentümer eines wertvollen Comichefts, das er an S veräußert. 9 Jahre später stiehlt D den Comic von S. Drei Monate später spürt S D auf und stiehlt das Comicheft zurück. Weitere 3 Jahre später entdeckt C das Comic bei S und fragt sich, ob er noch Eigentümer ist.
Einordnung
Verlust und Wiedereinräumung des Besitzes (§ 940 Abs. 2 BGB)
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Weitere für Dich ausgewählte Fälle
Anrechnung der Zeit des Besitzvorgängers (§ 943 BGB)
D stiehlt einen Ring von G und veräußert diesen an die gutgläubige H. H verkauft und veräußert den Ring 7 Jahre später an den gutgläubigen K. K trägt den Ring 5 Jahre lang bis G den Ring entdeckt und Herausgabe verlangt.
Erben kommt die Ersitzungszeit des Erbenbesitzers zugute (§ 944 BGB)
Nach dem Tod des E glaubt seine verwitwete Mutter M, seine Erbin zu sein. E besaß ein Gemälde, das er vom geschäftsunfähigen G erworben hatte. Dieses nimmt M an sich. 3 Jahre später verlangt Es verschollene Tochter T das Gemälde heraus und nimmt es an sich. Weitere 7 Jahre später fragt G sich, ob er noch Eigentümer ist.