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Anrechnung der Zeit des Besitzvorgängers (§ 943 BGB)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
D stiehlt einen Ring von G und veräußert diesen an die gutgläubige H. H verkauft und veräußert den Ring 7 Jahre später an den gutgläubigen K. K trägt den Ring 5 Jahre lang bis G den Ring entdeckt und Herausgabe verlangt.
Einordnung
Anrechnung der Zeit des Besitzvorgängers (§ 943 BGB)
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Kondiktionsfestigkeit der Ersitzung
Die unerkannt Geschäftsunfähige G veräußert eine ihr gehörende wertvolle Erstauflage einer bekannten Romanreihe an die Sammlerin S. 15 Jahre nach der Übergabe der Erstauflage verlangt Betreuer B Herausgabe der Romanreihe an G.
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Nach dem Tod des E glaubt seine verwitwete Mutter M, seine Erbin zu sein. E besaß ein Gemälde, das er vom geschäftsunfähigen G erworben hatte. Dieses nimmt M an sich. 3 Jahre später verlangt Es verschollene Tochter T das Gemälde heraus und nimmt es an sich. Weitere 7 Jahre später fragt G sich, ob er noch Eigentümer ist.