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Grundfall: Beseitigung (unverschuldet)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
A fährt mit dem Auto auf einer Landstraße. Als ihn die LKW-Fahrerin L überholt, schert sie zu früh ein, sodass A von der Straße gedrängt wird und im Garten des E landet. Das Auto ist schrott, A aber zum Glück unverletzt. E möchte das Auto entfernt haben.
Einordnung
Grundfall: Beseitigung (unverschuldet)
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Abwandlung: fehlende Beeinträchtigung
Neben As Grundstück wird ein Haus gebaut, das ihm fortan bis in den späten Nachmittag die Sonne im Garten verwehrt. A ist zudem der Meinung, das neue Haus sei hässlich und verunstalte die Gegend. Zu allem Überfluss parkt der neue Nachbar N auch noch die Einfahrt des A zu.

Abwandlung: abgeschlossener Tatbestand
A lädt auf dem Grundstück des B Sperrmüll ab. Am Nachmittag sammelt die von B beauftragte Stadtreinigung den Sperrmüll ein und stellt dem B eine Rechnung dafür aus.