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§ 103 – Durchsuchung anderer Personen
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
In der Business-Lounge des Flughafen Berlin-Tegel sieht der Polizeibeamte B (Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft, § 152 GVG), wie die Drogendealerin D dem ahnungslosen Passagier P ein Päckchen Koks in die Jackentasche steckt.
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Sicherstellung und Beschlagnahme
Polizist P (Ermittlungsperson, § 152 GVG) sieht nachts D beim Telefonieren. Kurz danach übergibt D K ein Tütchen Koks. Auf Ansprache händigt K P das Koks freiwillig aus, will aber sein Handy nicht abgeben. Nach entsprechender Anordnung nimmt P K das Handy ab. Ein Richter ist nicht erreichbar.
Beschlagnahmefreiheit beim Verteidiger
Gegen B wird wegen Bestechung des Landrats L ermittelt. B übergibt seinem Verteidiger S den Schriftverkehr mit L zur Auswertung. Am Folgetag beschlagnahmt die Polizei die Unterlagen in der Kanzlei des S entgegen dessen Protest.