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Beweisverwertungsverbot bei der Hörfalle

Klassisches Klausurproblem
einfach
schwer54 % lösen richtig
7. Mai 2026
11 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche

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Autohändler A verkauft schon seit Jahren gestohlene Autos (§ 259 Abs. 1, 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Nach einer wenig informativen Vernehmung des A veranlasst Polizist P einen ehemaligen Mitarbeiter des A, den M, bei A anzurufen. Mit Genehmigung des M hört P das Gespräch mit (Hörfalle). In diesem Gespräch versucht A den M überzeugen, in sein Hehler-Business einzusteigen.

Einordnung

Beweisverwertungsverbot bei der Hörfalle

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