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Aufrechnungslage: Fehlende Durchsetzbarkeit (Zurückbehaltungsrecht)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

A und B handeln mit antiken Vasen. B verkauft A mal wieder eine Vase. A erklärt, sie werde das Geld erst zahlen, wenn B die Vase übergeben hat. B will sich bei der Übergabe nicht hetzen lassen und erklärt die Aufrechnung gegen einen Anspruch auf Werklohn, der A noch zusteht.
Einordnung
Aufrechnungslage: Fehlende Durchsetzbarkeit (Zurückbehaltungsrecht)
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