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Buchposition erlangt (unrichtige Bekundungen des Grundbuchs)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
V und K schließen einen Kaufvertrag über ein Grundstück (§§ 433, 311b I BGB). Trotz korrekter Auflassungserklärung trägt das Grundbuchamt fehlerhaft den D als neuen Eigentümer im Grundbuch ein.
Einordnung
Buchposition erlangt (unrichtige Bekundungen des Grundbuchs)
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Zweckgerichtet – zur Befreiung einer Verbindlichkeit (solvendi causa)
K ist 13 und erhält im Monat 50 € Taschengeld. Darüber hinausgehende Ausgaben soll er mit den Eltern absprechen. K schließt mit V einen Kaufvertrag über eine Spielkonsole im Wert von 700 € ohne Einwilligung der Eltern. Das Geld gibt er V sofort. Die Spielekonsole soll K später erhalten.
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Der 17-jährige M fliegt mit der Fluggesellschaft F von München nach Hamburg. Ohne Ticket gelingt es M, mit F von Hamburg weiter nach New York zu fliegen. Ein Ticket Hamburg-New York hätte €1.200 gekostet.