Die Leistungskondiktion: 37 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung
Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 37 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung zum Thema Die Leistungskondiktion für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.

§ 817 S. 2 BGB verhindert, dass jemand eine bewusst verbotswidrige oder sittenwidrige Leistung zurückfordern kann. Welche Aussagen zum Anwendungsbereich dieses Ausschlussgrundes stimmen?
§ 817 S. 2 BGB verhindert, dass jemand eine bewusst verbotswidrige oder sittenwidrige Leistung zurückfordern kann. Schauen wir uns den Anwendungsbereich dieser Vorschrift einmal genauer an!
Abgekürzte Lieferung
C kauft von B eine Waschmaschine. Da B diese Waschmaschine selbst nicht vorrätig hat, kauft B diese von A. B weist A an, die Waschmaschine direkt an C zu liefern. Erst nach Lieferung bemerkt A, dass der Kaufvertrag zwischen ihm und B nichtig ist. B ist mittlerweile insolvent.
Leistungskette - Doppelmangel
A verkauft und liefert eine Waschmaschine an B. B verkauft und liefert die Waschmaschine weiter an C. Es stellt sich heraus, dass A unerkannt geisteskrank ist, weshalb der Kaufvertrag zwischen A und B nichtig ist (§ 105 BGB). Gleichzeitig ficht C den Kaufvertrag mit B wirksam an.
Grundlegende Wertungskritierien
A verkauft und liefert eine Waschmaschine an B. B verkauft und liefert diese Waschmaschine weiter an C. A ficht den Kaufvertrag mit B berechtigt an.
Erlangtes Etwas bei einem Darlehen der eigenen Bank
S schließt bei seiner B-Bank einen Kreditvertrag ab. Im Anschluss zahlt ihm die B-Bank den Kredit in Höhe von 100.000 auf sein Girokonto ein.
Ausschluss nach § 817 S. 2 BGB: Schwarzarbeiterfall
Ausschluss nach § 817 S. 2: Begrenzung auf den Gegenstand der Leistung (Darlehen)
Bank B gewährt dem S ein Darlehen in Höhe von 100.000 für 12 Monate. Der Zins liegt bei 17 %, wobei 4 % marktüblich sind. B zahlt S den Betrag in bar aus. S hört später, der Vertrag sei nichtig und will die 100.000 € nicht zurückzahlen.
Ausschluss nach § 817 S. 2: Radarwarngerät
Treuwidrige Verhinderung des Erfolgseintritts, § 815 Alt. 2 BGB
V und K schließen beim Notar einen Grundstückskaufvertrag zu einem Kaufpreis von € 100.000, um Steuern zu sparen. Tatsächlich haben sie sich aber über einen Kaufpreis von €200.000 geeinigt, den K auch bezahlt. Noch vor Eintragung ins Grundbuch, baut K umfangreich um, wodurch Schäden entstehen. K veranlasst daraufhin den Notar, den Antrag auf Umschreibung beim Grundbuchamt zu unterlassen und verlangt von V die €200.000 zurück.
Kondiktionsausschluss nach § 814: Leistung aus sittlicher Pflicht
S zahlt ihrem bedürftigen Bruder B in der Annahme, diesem gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet zu sein, mehrere Monate Unterhalt in bar.
Kondiktionsausschluss nach § 814: Anstandspflicht
G ist in einem Restaurant essen. Er denkt, er sei gesetzlich zu einer Zahlung eines Trinkgelds an die Kellnerin in Höhe von ca. 10 % verpflichtet. Er bezahlt daher insgesamt €20 bei der K, bei einer Rechnung von €18. K darf mit Erlaubnis Ihres Chefs Trinkgelder stets für sich behalten.
condctio ob causa finitam, § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 (Widerruf einer Schenkung)
M übergibt der T zu ihrem 18. Geburtstag ein Auto und sagt, dass es ab jetzt T gehöre. M erwartet keine Gegenleistung. Ein halbes Jahr später streiten sich M und T derart, dass T das Leben der M bedroht. M „widerruft“ gegenüber T daraufhin die Schenkung.
Nachträgliche Rechtsgrundlosigkeit (condictio ob causam finitam), § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1
Das bei der V versicherte Auto des E wird gestohlen. V zahlt daraufhin die fällige Versicherungssumme. Wenig später wird das Auto gefunden und E erlangt es zurück.
ob rem
H arbeitet jahrelang im Haushalt des E. Sie erhält hierfür lediglich Unterkunft und Verpflegung, aber keinen Lohn. Sie arbeitet in der Erwartung, dass sie als Erbin eingesetzt wird. E kennt und akzeptiert diese Erwartung. Vor seinem Tod setzt E seine Cousine als Alleinerbin ein. H möchte aus ungerechtfertigter Bereicherung vorgehen.
Kondiktionsausschluss nach § 814: Kenntnis der Anfechtbarkeit (anfechtbar durch den Leistungsempfänger) = Kenntnis der Nichtschuld?
V verkauft und übereignet K formwirksam eine Immobilie. V behauptet dabei wahrheitswidrig, die Immobilie werde sich (wg. Steuerersparnis und Mieteinnahmen) "von selbst tragen". V weiß, dass K aus diesem Grund den Kaufvertrag anfechten kann. Als K die Täuschung erkennt, tut er dies auch.
Kondiktionsausschluss nach § 814: Leistung unter Vorbehalt
M wohnt im Haus des V. Er bezahlt dort immer ein extra Entgelt, wenn er die Waschmaschine benutzen will. M weiß, dass die Nutzung der Waschmaschine bereits mit dem Mietzins abgegolten ist. Er zahlt deshalb, wie er V mitteilt, nur „unter Vorbehalt“
Kondiktionsausschluss nach § 814: Kenntnis der Nichtschuld
M wohnt im Haus des V. Er bezahlt dort immer ein extra Bar-Entgelt, wenn er die Waschmaschine benutzen will. M weiß, dass diese Entgeltzahlung bereits im Mietzins abgegolten ist. Er zahlt aber dennoch, um Streit zu verhindern.
Nachträgliche Rechtsgrundlosigkeit (Auflösende Bedingung)
M schenkt und übereignet dem gerade 18 Jahre alten S ihr Auto. Sie sagt, dass S es nur dauerhaft behalten dürfe, wenn dieser sein Abitur besteht. Beide wollen nicht, dass die Rücktrittsregeln zur Anwendung kommen. Zwei Monate später fällt S durch das Abitur.
Erlangtes Etwas bei einer Banküberweisung
K kauft von V ein Grundstück zum Preis von 300.000 €. Er beauftragt seine Bank (B1) mit der Zahlung des Kaufpreises, indem er per Onlinebanking 300.000 € an V überweist. B1 überweist das Geld. Nachdem die Überweisung bei Vs Bank (B2) eingeht, schreibt diese dem V 300.000 € gut.
Wertpapierdepotfall des BGH
V verspricht Tochter T, ihr etwas zu schenken. V hat eine Vollmacht für das Wertpapierdepot des S. V überträgt einige Inhaberanteilsscheine aus dem Depot des S an T. Aus der Depotmitteilung ergibt sich, dass die Inhaberanteilsscheine aus dem Depot des S stammen, was T nicht liest.
"normale Anweisungssituation"
A verkauft B (§ 433 BGB) einen Kühlschrank. Anschließend verkauft B dem C den Kühlschrank. Um die Lieferkette abzukürzen, weist B den A an, den Kühlschrank direkt an C zu liefern. A liefert direkt an C.
Bewusste Vermögensmehrung 2
Der 17-jährige M fliegt mit der Fluggesellschaft F von München nach Hamburg. Ohne Ticket gelingt es M, mit F von Hamburg weiter nach New York zu fliegen. Ein Ticket Hamburg-New York hätte €1.200 gekostet.
Unberechtigt erlangte Nutzung von Sachen, Rechten oder Dienstleistungen (Flugreisefall): Beförderungsleistung erlangt
Der 17-jährige M fliegt mit der Fluggesellschaft F von München nach Hamburg. Ohne Ticket gelingt es M, mit F von Hamburg weiter nach New York zu fliegen. Ein Ticket Hamburg-New York hätte €1.200 gekostet.

Lediglich persönlicher Vorteil
A behauptet öffentlich, der B wolle ihn schädigen. Nach Androhung rechtlicher Schritte gibt A auf Forderung des B eine Ehrenerklärung ab, dass er die Behauptung zurücknehme.
Leistung: endgültige Vermögensübertragung
Buchposition erlangt (unrichtige Bekundungen des Grundbuchs)
V und K schließen einen Kaufvertrag über ein Grundstück (§§ 433, 311b I BGB). Trotz korrekter Auflassungserklärung trägt das Grundbuchamt fehlerhaft den D als neuen Eigentümer im Grundbuch ein.
obligandi causa
G nimmt für seinen Nachbar N ein Paket an. G bezahlt dabei auch die dem Empfänger obliegende fällige Zustellgebühr.
Anfängliche Rechtsgrundlosigkeit (§ 812 Abs.1 S.1 Alt.1): Anfechtung
V verkauft K eine Immobilie. V behauptet wahrheitswidrig, die Immobilie werde sich durch Steuerersparnis und Mieteinnahmen „von selbst tragen“. Weil K ihm das glaubt, schließt er den Kaufvertrag mit V und überweist den Kaufpreis.
Anfängliche Rechtsgrundlosigkeit, § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 (condictio indebiti)
S fährt das Auto des E an. S gibt dem Fahrer D 1.000 € als Schadensersatz (§ 823 Abs. 1 BGB), da er D für den Eigentümer hält. Tatsächlich hatte D das Auto gerade gestohlen.
Handschenkung (donandi causa)
Zweckgerichtet – zur Befreiung einer Verbindlichkeit (solvendi causa)
Irrtümliche Eigengeschäftsführung
A füttert die Hühner des E. Er geht davon aus, dass das Futter von E ist. Es handelt sich allerdings um A's eigenes Futter.
Befreiung von einer Verbindlichkeit (negatives Schuldanerkenntnis)
M kündigt seinen Mietvertrag mit V und zieht aus. Bei Übergabe erstellt V ein Abnahmeprotokoll. Obwohl die Wohnung Mängel hat, die M eigentlich beseitigen müsste, hält V fest, dass keine Mängel erkennbar seien. M und V unterzeichnen das Protokoll.
Befreiung von einer Verbindlichkeit (Erlass)
V und K schließen einen Kaufvertrag. Später erlässt V dem K die Kaufpreiszahlung.
Verfügungsgewalt erlangt
Auf der Website des V können Kunden gegen Entgelt Filme herunterladen. K erwirbt einen Film für €40 und lädt diesen auf den Speicher seines Fernsehers.
Erlangtes Etwas bei einer Banküberweisung
Eigentum und Besitz an einer Sache erlangt
K geht in Berlin in den Apple Store und verlangt ein MacBook. V übergibt und übereignet ihm das Gerät, nachdem K bezahlt hat.
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