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Schweigen im Handelsverkehr, § 362 Abs. 1 HGB (Anfechtung)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

K hat bei der Deutschen Bank AG ein Wertpapierdepot. K bittet B per E-Mail um den sofortigen Verkauf von 100 Wirecard Aktien. Zwei Tage später sinkt der Kurs um 50%. Als K erfährt, dass B untätig geblieben ist, fällt sie aus allen Wolken. B äußert, sich nicht verantwortlich zu fühlen, da ein Schweigen keine verbindliche Erklärung sei.
Einordnung
Schweigen im Handelsverkehr, § 362 Abs. 1 HGB (Anfechtung)
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Frist - versäumt, da Verzögerungen im Postlauf des Gerichts
Am 15.11. wurde dem Beklagten B ein gegen ihn ergangenes Versäumnisurteil zugestellt. Der Einspruch des B gegen das Versäumnisurteil ging bei Gericht am 25.11. ein. Der zuständige Bedienstete der Geschäftsstelle erhielt die Einspruchsschrift aufgrund Verzögerungen im Postlauf des Gerichts erst am 10.12.

Frist - Einspruch zu spät, aber unverschuldete Säumnis (Rechtsanwaltsgehilfe) - Wiedereinsetzung
Der statthafte und formgerechte Einspruch des B geht erst nach Fristablauf bei Gericht ein. Grund dafür ist, dass Rechtsanwaltsgehilfe R aus Versehen den Schriftsatz an das falsche Gericht adressierte. R arbeitete bisher stets zuverlässig und auch sonst ist die Kanzlei optimal organisiert.