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§ 305 Abs. 2 BGB Grundsatz: Erforderlich ist ein ausdrücklicher Hinweis, einfache Standardkonstellation
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

Hobbybäuerin B betreibt einen Hof zur Selbstversorgung. Sie kauft bei Verkäuferin V einen Mähdrescher für €300.000. B unterschreibt ein Kaufpreisformular der V, das auf die mitabgedruckten AGB verweist. Diese enthalten neben Angaben zum Modell und dem Preis eine Klausel, die sämtliche Gewährleistungsrechte ausschließt.
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Erforderlicher und ausdrücklicher Hinweis fehlt (§ 305 Abs. 2 BGB)
H kauft bei Verkäuferin V eine Waschmaschine für €800 Euro. V legt dem H einen Vertrag vor. Die Vorderseite enthält Angaben zum Modell und zum Preis der Maschine und das Unterschriftenfeld. Auf der Rückseite sind gesondert AGB Klauseln abgedruckt. H unterzeichnet das Formular.
§ 305 Abs. 2 BGB Ausdrücklicher Hinweis bei mündlichem Vertragsschluss
Die Waschmaschine von Student S ist kaputt. S ruft bei Handwerkerin H an und sie schließen am Telefon einen Werkvertrag zur Reparatur. H erklärt der S beim Vertragsschluss detailliert die AGB der Reparaturwerkstatt und S erklärt sich mit diesen einverstanden.