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Erforderlicher und ausdrücklicher Hinweis fehlt (§ 305 Abs. 2 BGB)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

H kauft bei Verkäuferin V eine Waschmaschine für €800 Euro. V legt dem H einen Vertrag vor. Die Vorderseite enthält Angaben zum Modell und zum Preis der Maschine und das Unterschriftenfeld. Auf der Rückseite sind gesondert AGB Klauseln abgedruckt. H unterzeichnet das Formular.
Einordnung
Erforderlicher und ausdrücklicher Hinweis fehlt (§ 305 Abs. 2 BGB)
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§ 305 Abs. 2 BGB Ausdrücklicher Hinweis bei mündlichem Vertragsschluss
Die Waschmaschine von Student S ist kaputt. S ruft bei Handwerkerin H an und sie schließen am Telefon einen Werkvertrag zur Reparatur. H erklärt der S beim Vertragsschluss detailliert die AGB der Reparaturwerkstatt und S erklärt sich mit diesen einverstanden.
Der ausdrückliche Hinweis kommt zu spät (§ 305 Abs. 2 BGB)
F schließt online mit der GrillGmbH einen Vertrag über einen neuen Elektrogrill. Zwei Tage später wird der Grill geliefert. Im Karton liegt eine Rechnung für den Grill. Darauf wird gut sichtbar auf die AGB der GrillGmbH hingewiesen.