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Haftung des Dritten für die titulierte Forderung
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

S und D verprügeln gemeinsam den G. G verklagt daraufhin S erfolgreich auf Zahlung von Behandlungskosten und Schmerzensgeld. G lässt einen in der Garage des S befindlichen Mercedes-AMG pfänden. Später stellt sich heraus, dass das Auto D gehört. D will gegen die Pfändung vorgehen.
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Ranghöheres Recht des Vollstreckungsgläubigers
S wohnt bei G zur Miete. G verklagt S erfolgreich wegen ausstehender Miete und lässt den von S am 01.01.2022 in die Wohnung eingebrachten TV pfänden. Bank D wehrt sich gegen die Pfändung. Denn S habe ihr das Eigentum an dem TV zur Sicherung eines Darlehens am 01.06.2022 übertragen.

Anspruch gegen den Dritten auf Übertragung des gepfändeten Gegenstands
S verkauft und übereignet D einen Ring. Der Ring bleibt zunächst bei S. Später bemerkt S, dass er sich beim Preis verschrieben hat und erklärt gegenüber D die Anfechtung des Kaufvertrags. G hat eine titulierte Forderung gegen S und lässt den Ring pfänden. D will dagegen vorgehen.