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Öffentliche Bekanntgabe (§ 41 Abs. 3, 4 VwVfG)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Wirt W hat bei der zuständigen Behörde eine Gaststättenerlaubnis beantragt. Die Gaststättenerlaubnis wird sodann über einen Aushang ortsüblich bekannt gemacht.
Einordnung
Öffentliche Bekanntgabe (§ 41 Abs. 3, 4 VwVfG)
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