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Rechtsschutz gegen Zwangsmaßnahmen – § 101 Abs. 7 S. 2 StPO
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Vater V wird von seinem Sohn darauf hingewiesen, dass vor dessen Villa seit kurzem ein schwarzer Lieferwagen mit abgedunkelten Scheiben und einer Satellitenschüssel steht. Er denkt, V werde überwacht. Auf Nachfrage des V gibt die Staatsanwaltschaft die Anordnung der Überwachung zu (§ 100c StPO).
Einordnung
Rechtsschutz gegen Zwangsmaßnahmen – § 101 Abs. 7 S. 2 StPO
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