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Anklageerhebung nach § 170 Abs. 1 StPO
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

Staatsanwältin S ermittelt gegen T, der die O umgebracht und die Leiche versteckt hat. T schweigt während der Vernehmung. S fehlt es an Beweisen und sie überlegt, das Verfahren einzustellen. Zeuge Z meldet sich. Er kann T belasten und weiß, wo die Leiche vergraben ist. Dank der neuen Beweise hält S eine Verurteilung für wahrscheinlich.
Einordnung
Anklageerhebung nach § 170 Abs. 1 StPO
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