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Abwandlung: Fund in Verkehrsanstalt (§ 978 BGB)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Auf ihrer Fahrt zur Arbeit in einer S-Bahn der DB-AG findet F auf dem Sitz neben ihrem Platz ein Handy (Wert: € 900), bei dem sie erkennt, dass es ihrer Bekannten B gehört. Dennoch gibt F das Handy beim Fundbüro der DB ab. B holt das Handy kurze Zeit später ab.
Einordnung
Abwandlung: Fund in Verkehrsanstalt (§ 978 BGB)
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