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Verletzter
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
T bricht dem O durch einen Schlag mit einer Taschenlampe die Nase.
Einordnung
Verletzter
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Beweisantrag
Der Angeklagte A beantragt, seine Freundin F zu vernehmen, damit sie „seine Unschuld“ beweist.
Beweisantrag - bestimmt behauptete Tatsache - Negativtatsache (§ 244 Abs. 3 S. 1 StPO)
Angeklagter A beantragt die Vernehmung des Z zum Beweis der Tatsache, dass A „mit dem Mitangeklagten B am Abend des 29.12.1990 in dem Imbiss Pi keine Absprachen in Bezug auf die Begehung strafbarer Handlungen getroffen hat“. Das Gericht lehnt dies als bloßen Beweisermittlungsantrag (§ 244 Abs. 2 StPO) ab.