Verfahrensbeteiligte: 25 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung
Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 25 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung zum Thema Verfahrensbeteiligte für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.

Anwesenheitsrecht des Beschuldigten in der Hauptverhandlung - Ausnahmen
Im Mordprozess gegen M eröffnet Zeugin Z dem Gericht, dass sie Angst hat, vor M auszusagen, da sie sich allein durch seine Anwesenheit bedroht fühlt. M habe bereits ihrer Familie mit Vergeltung gedroht. Das Gericht schickt M für den Rest der Verhandlung aus dem Saal.

Anwesenheitsrecht des Beschuldigten in der Hauptverhandlung (§ 230 Abs. 1 StPO)
A ist wegen gewerbsmäßigen Betruges angeklagt. Als er am Tag des Verhandlungstermins den Sitzungssaal betreten will, hält ihn ein Justizwachtmeister auf Weisung des Vorsitzenden V davon ab. V möchte die Sache ohne den „Störfaktor Angeklagter“ schnell zu Ende bringen.

Begründung der Beschuldigteneigenschaft - Willkürliches Vorenthalten der Beschuldigteneigenschaft
Polizistin P findet die Leiche der L. Als sie Tage später am Tatort Wache hält und B begegnet, fragt P ihn, ob er etwas gesehen habe. B beginnt zu erzählen. Als er Dinge preisgibt, die nur der Täter wissen kann, ist P sicher, dass B der Täter ist. P lässt B weiterreden, ohne ihn zu belehren.

Begründung der Beschuldigtenbestellung - Vernehmung als konkludenter Willensakt
Bs Frau und Tochter verschwinden spurlos. Die Polizei verdächtigt B des Mordes und vernimmt ihn. Sie halten ihm „Schwachstellen“ seiner Aussage vor, die ihn „nur noch verdächtiger“ machten und fordern ihn auf, den Fundort der Leichen zu verraten. Erst am Tag danach leitet die Staatsanwaltschaft ein Verfahren gegen B ein.

Begriff und Rechtsstellung des Beschuldigten
B wird von Polizistin P erwischt, wie er nachts aus einem Wohnungsfenster steigt. Als P ihn kontrolliert, findet sie in Bs Rucksack zahlreiche Wertsachen. P bringt B zur Wache, um seine Identität festzustellen. Dort befragt P ihn ohne Weiteres, bis B die Tat gesteht.

Der Verletzte
Der V erwischt B dabei, wie B ihn durch sein Badezimmerfenster auf der Toilette sitzend fotografiert. B machte sich damit der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs (§ 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB) strafbar. V überlegt, wie er weiter vorgeht.

Die Polizei - Befugnisse und Weisungsgebundenheit
Ermittlungsrichterin R ordnet die Durchsuchung von Bs Wohnung an. Staatsanwalt S weist den Polizisten P an, die Durchsuchung vorzunehmen. P weigert sich, da er dies für unzweckmäßig hält. Stattdessen entschließt er sich auf eigene Faust, Cs Wohnung durchsuchen zu lassen.

Die Polizei - Repressive und präventive Tätigkeit
Die Polizisten A und B finden M und O in deren gemeinsamen Wohnung vor. O versichert den Beamten glaubhaft, er habe Angst, der betrunkene M könne gegen ihn gewalttätig werden. Die Beamten nehmen M mit in die Ausnüchterungszelle.

Legalitätsprinzip - Bindung der Staatsanwaltschaft an die höchstrichterliche (Teil 1)
Vermieter V ist pleite und verschleudert vertragswidrig die von Mieter M gestellte Mietkaution. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat er sich hier wegen Untreue (§ 266 StGB) strafbar gemacht. Staatsanwältin S hält die Rechtsprechung für falsch und will von einer Anklage absehen.

Legalitätsprinzip - Außerdienstliche Kenntniserlangung
Anklagegrundsatz, Anklagemonopol und Offizialprinzip - Einführungsfall
D klaut das Fahrrad seines Nachbarn N aus dessen Garten. N ist empört. Da N sich hobbymäßig mit der Juristerei auseinandersetzt, schreibt er sofort eine mustergültige Anklage gegen D und sendet sie ans Amtsgericht.

Beweisperson – § 53 StPO und Berufshelfer
T hat seinen besten Freund umgebracht. Ihn plagen Gewissensbisse. Er sucht Pfarrer P auf, um bei ihm zu beichten. Ps Sekretärin S meint, P biete wegen Überlastung erst nächsten Monat wieder eine Beichtmöglichkeit an. Darauf bricht T zusammen und beichtet alles vorab der S und danach dem P im Beichtzimmer. P und S sollen im Prozess aussagen.
Verletzter
T bricht dem O durch einen Schlag mit einer Taschenlampe die Nase.

Beweisperson – Sachverständiger Zeuge
T überfährt vorsätzlich den O. Als O schwer verletzt am Boden liegt, kommt zufällig Rechtsmediziner R vorbei und leistet Erste Hilfe. Trotzdem verstirbt O. Das Gericht lädt R zur Hauptverhandlung, um medizinisch umfassend über das Ausmaß der Verletzungen zu berichten.
Beweisperson – Sachverständige
Der T schickt seiner Ex-Frau F einen mit dem Gift Anthrax gefüllten Brief. F verstirbt an der Vergiftung. Das Gericht beauftragt den mit der F befreundeten Rechtsmediziner R mit der Klärung des Todesfalls und lädt ihn zur Hauptverhandlung.

Beweisperson – Zeugnisverweigerungsrecht und Auskunftsverweigerungsrecht bei Verlöbnis sowie Einstellung nach § 153a StPO
A bringt den Liebhaber seiner Verlobten V, den Nachbarn N vorsätzlich um. V ist dabei anwesend und macht sich dabei ausschließlich wegen unterlassener Hilfeleistung strafbar (§ 323c StGB). Tage nach der Tat löst V das Verlöbnis auf. Die Staatsanwältin S stellt das Verfahren gegen V nach § 153a StPO ein, V erfüllt die Auflage. S verlangt nun, dass die V als Zeugin im Verfahren gegen A aussagt.
Beweisperson – Zeugnisverweigerungsrechte
A und B sind des gemeinschaftlichen Raubes angeklagt. A hat seiner Ehefrau Z alles von der Tat erzählt. Während der Hauptverhandlung stirbt der A plötzlich. Nunmehr soll Z als Zeugin vernommen werden, sie wird vom Gericht geladen. Z möchte nicht aussagen.
Beweisperson – Der Zeuge und seine Pflichten
Im Berliner Tierpark entreißt T der Omi O mit einiger Gewalt ihre teure Louis-Vuitton-Handtasche und rennt davon. Birdwatcher Z, der eigentlich nur Vögel beobachten wollte, sieht die Tat durch sein Fernglas. Richter R lädt Z zur Hauptverhandlung im Strafverfahren gegen T.
Verteidiger 2 – Unabhängiger Beistand, (Beratung bei der) Lüge vor Gericht
Der Angeklagte A weist seinen Verteidiger V an, Beschwerde gegen eine Entscheidung des Richters einzulegen. V hält dies für aussichtslos. V schlägt vor, in der Hauptverhandlung zu lügen und vorzutragen, der A habe sich in einer Notwehrsituation befunden.
Wahrheits-, Fürsprache- und Verschwiegenheitspflicht
T wird wegen Totschlags angeklagt. Er trifft sich mit dem Verteidiger V, beginnt das Gespräch mit den Worten: „Ich hab Mist gebaut“ und erzählt V jedes Detail von der Tat. Im Prozess sagt ein Zeuge zur Überraschung des V falsch aus und verschafft dem T ein Alibi. Das Gericht gibt zu erkennen, dass es seine Zweifel an der Schuld des T nicht überwinden kann.
Beschuldigteneigenschaft
Aus der Kasse der Cafeteria des Juridicums werden 1000 Euro gestohlen. Auf der Überwachungskamera ist zu sehen, wie Jurastudent J das Geld entwendet, weshalb die Universität Strafantrag gegen J stellt. Staatsanwältin S lädt den J daraufhin formell als Beschuldigten zur Vernehmung.
Ausschluss und Ablehnung eines Richters
Staatsanwältin S und Bauunternehmer U werden wegen Bestechlichkeit und Bestechung angeklagt. Das zuständige Schöffengericht besteht unter anderem aus dem Berufsrichter R – Ehemann der S – und dem Schöffen Ö – dem besten Freund des U.
Gesetzlicher Richter, Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG
Am LG ist eine Strafsache gegen A anhängig, an der großes Medieninteresse besteht. Das Präsidium des LG will deshalb, dass hohe Strafen verhängt werden. Die Strafkammer wird entgegen der Geschäftsverteilung mit den Richtern V, R und B besetzt, die als besonders streng gelten. A ist empört.
Weisungsgebundenheit der Polizei und Befugnisse der Ermittlungspersonen
Im nordrhein-westfälischen Dorf D gibt es zehn Polizeibeamte. Von diesen ermitteln Polizeihauptkommissar K und Polizeimeisteranwärter A gegen den B. Staatsanwältin S gibt den beiden auf, die Wohnung des B zu durchsuchen (§ 102 StPO).
Die Staatsanwaltschaft als weisungsgebundene Behörde - externes Weisungsrecht
Staatsanwalt S führt Ermittlungen gegen den CDU-Ministerpräsidenten M wegen des zutreffenden Verdachts der Zuhälterei. Da die Wahl kurz bevorsteht, erteilt ihm CDU-Landesjustizministerin J die Weisung, die Ermittlungen trotz hinreichenden Tatverdachts einzustellen. Auch als S Bedenken anmeldet, beharrt J auf der Weisung.
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