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ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
V hat K am 1.3. per Handschlag eine Bierzapfanlage verkauft. Am 5.3. äußert V Bedenken, ob mündliche Vereinbarungen überhaupt bindend sind. Da er nicht liefert, entgehen K Einnahmen in Höhe von €500.
Einordnung
ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung
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Corona-Betriebsschließungen – Tragfähige Rechtsgrundlage (§ 28 Abs. 1 IfSG)?
A wird durch § 5 CoronaVO der Betrieb ihres Warengeschäfts in Köln untersagt. Sie hält diese Norm für verfassungswidrig, u.a. wegen Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 GG, und begehrt deren vorläufige Außervollzugsetzung.

Ersatz des Verzugsschadens
V verkauft K seine Playstation. K will die Playstation in ihrem wöchentlich stattfindenden Zockerclub gegen Geld zur Verfügung stellen. K bezahlt direkt, V liefert trotzdem drei Wochen lang nicht. Daraufhin mahnt K.