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Selbsthilfe mittels Gewalt zur Durchsetzung berechtigter Forderungen?
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
T platzt der Kragen, O zahlt geliehenes Geld trotz Fälligkeit nicht zurück. Um seiner Forderung Nachdruck zu verleihen, besucht er sie mit seiner Flinte. Ein Warnschuss beeindruckt O wenig. Stattdessen greift sie nach seiner Waffe. Aus Angst vor einer körperlichen Auseinandersetzung schießt T auf O, welche verstirbt.
Einordnung
Der BGH präzisiert in folgendem Urteil, wie es sich auf die Strafbarkeit auswirkt, wenn der Täter mittels einer Schrotflinte versucht, eine berechtigte Forderung durchzusetzen. So sei die Handlung trotz des legitimen Anspruchs verwerflich i.S.d. § 240 Abs. 2 StGB. Zudem nimmt das Gericht Stellung zu den Anforderungen der Heimtücke. Hiernach hat der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit in feindlicher Willensrichtung bewusst auszunutzen. An dem Ausnutzungsbewusstsein fehle es, wenn der Täter die Schutzlosigkeit des Opfers nicht gezielt zur Tötung ausnutze.
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