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Nießbrauch als „ein die Veräußerung hinderndes Recht“
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

S ist Eigentümer eines Grundstücks. Er räumt D ein Nießbrauch an dem Grundstück ein. G hat einen titulierten Anspruch gegen S und vollstreckt diesen Anspruch in das Grundstück. D will gegen die Vollstreckung vorgehen.
Einordnung
Nießbrauch als „ein die Veräußerung hinderndes Recht“
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Grundpfandrecht als Interventionsrecht - Pfändung einer Sache, die in den Haftungsverband einer Hypothek fällt, § 865 Abs. 1, 2 iVm Grundpfandrecht
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