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Unwirksame überlange Annahmefrist (§ 308 Nr. 1 BGB)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

F will Immobilienfonds I ihre Wohnung verkaufen. In den AGB des I steht, dass Vertragspartner für sechs Wochen an ihr Angebot unwiderruflich gebunden sind. F bietet dem I unter notarieller Beurkundung ihre Wohnung zum Preis von €150.000 an. I nimmt dieses Angebot nach sechs Wochen an.
Einordnung
Unwirksame überlange Annahmefrist (§ 308 Nr. 1 BGB)
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