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§ 308 Nr. 2 BGB - Nachfristen
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

F kauft von Möbelhändler M ein Sofa. § 5 der AGB des M sieht vor, dass Möbel innerhalb von vier Wochen ab Vertragsschluss geliefert werden müssen. § 6 bestimmt, dass der Käufer bei Verzögerung nur zurücktreten kann, wenn er erfolglos eine fünfwöchige Nachfrist gesetzt hat.
Einordnung
§ 308 Nr. 2 BGB - Nachfristen
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