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Produkthaftung bei „Ausreißern“

einfach
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7. Mai 2026
10 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche

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Omi O kauft bei Verkäufer V einen neuen E-Scooter des Herstellers H. Bei der ersten Fahrt bricht die Achse am Vorderrad. O stürzt und bricht sich den kleinen Finger. Ursache für den Achsenbruch sind kleine Risse im Material, die aber bei keinem anderen Scooter dieser Serie des H aufgetreten sind. Einen solchen "Ausreißer" konnte H auch trotz Anwendung der zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen und Befundsicherung nicht verhindern.

Einordnung

Produkthaftung bei „Ausreißern“

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