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Einschreiben wird nicht abgeholt – Wirksamkeit empfangsbedürftiger Willenserklärung
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
M will dem Vermieter V kündigen und weist ihn bereits mündlich darauf hin. Die Kündigung muss bis zum 3.3. schriftlich erklärt werden. M schickt sie als Einschreiben. Postbote P trifft V am 2.3. nicht an. Trotz Abholkarte holt V es aus Nachlässigkeit nicht ab. Das Einschreiben wird nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist am 14.3. an M zurückgeschickt.
Einordnung
Einschreiben wird nicht abgeholt – Wirksamkeit empfangsbedürftiger Willenserklärung
Lösung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab
Diese 5 Rechtsfragen sind die Kernstücke des Falls.
1. Die Kündigung an V ist wirksam geworden, als P ihm am 2.3. die Benachrichtigungskarte in den Briefkasten geworfen hat.
2. Die Kündigung an V ist wirksam geworden, als unter normalen Umständen, d.h. am 3.3., mit der Abholung des Einschreibens zu rechnen war.
3. Zugang erfolgt erst im Zeitpunkt der Abholung des Einschreibens. Da V den Brief nicht abgeholt hat, ist er ihm nicht zugegangen.
4. Nach Ansicht des BGH muss sich V, weil er das Einschreiben nicht abholte, nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) so behandeln lassen, als sei die Kündigung am 3.3. (Zeitpunkt, in dem mit Abholung des Einschreibens zu rechnen war) zugegangen (Fiktion).
5. Wenn M unverzüglich einen zweiten Zustellversuch unternimmt, muss sich V (nach Ansicht des BGH) nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) so behandeln lassen, als sei die Kündigung beim ersten Versuch zugegangen (Fiktion).
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
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Übergabe-Einschreiben/ Benachrichtigungskarte – Wirksamkeit empfangsbedürftiger Willenserklärung
M möchte seine Mietwohnung kündigen. Die Kündigung muss V spätestens am 15.11. zugehen. M warnt V vor und gibt sie als Einschreiben am 9.11. auf. Postbote P trifft V am 12.11. nicht an. Er hinterlässt V die Benachrichtigung, V könne das Einschreiben ab 13.11. abholen. V, der um die Frist weiß, holt es bewusst erst am 16.11. ab.
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S will dem Vermieter V kündigen. Die Kündigung muss bis zum 15.11. erklärt werden. S schickt sie als Einwurf-Einschreiben. Postbote P wirft das Einschreiben am 13.11. vormittags in den Briefkasten des V und bestätigt den Vorgang mit seiner Unterschrift auf dem Auslieferungsbeleg.