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Konkurrenz zwischen gefährlicher Körperverletzung (§ 224 StGB) und schwerer Körperverletzung (§ 226 StGB)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
T schlitzt O – ohne Tötungsvorsatz – mit einem Küchenmesser den Unterleib auf. T will, dass O keine Kinder mehr bekommen kann. O wird infolge der Messerstiche auch unfruchtbar.
Einordnung
Konkurrenz zwischen gefährlicher Körperverletzung (§ 224 StGB) und schwerer Körperverletzung (§ 226 StGB)
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Nr. 1: Gehör (Taubheit auf einem Ohr genügt nicht)
Während eines Kneipenabends gerät T außer sich und schlägt mehrfach mit einem Bierkrug gegen den Kopf des O. Die schweren Schläge führen dazu, dass O auf dem rechten Ohr taub wird.
Nr. 1: Sehvermögen – operativer Heileingriff
T schlägt mithilfe eines Barhockers mehrfach auf O ein. Die massiven Schläge führen dazu, dass O auf dem rechten Auge zu 98% erblindet. Durch eine Augenoperation mit Einsatz einer künstlichen Augenlinse kann das Sehvermögen auf diesem Auge jedoch wieder dauerhaft hergestellt werden.