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Geltung kraft Gesetzes als Willenserklärung, normiertes Schweigen (§ 362 Abs. 1 S. HGB)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Reiselustiger R erhält von Kaufmann K exklusiv einen Reiseprospekt. Daraufhin bittet R den K schriftlich um die Buchung einer Luxus-Kreuzfahrt zu den Malediven. Die Reise ist bereits ausgebucht. K versäumt es aber, R zeitnah abzusagen.
Einordnung
Geltung kraft Gesetzes als Willenserklärung, normiertes Schweigen (§ 362 Abs. 1 S. HGB)
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Geltung kraft Gesetzes als Willenserklärung, normiertes Schweigen (§ 516 Abs. 2 S. 2 BGB)
S hat Schulden bei Mafiaboss M. Um S aus dieser misslichen Lage zu befreien, bezahlt Freund F dessen Schulden bei M, ohne dass der stolze S hiervon weiß. Als S sich nicht bedankt, fordert F ihn auf, ihm bis nächste Woche zu sagen, ob er die Zahlung an M als Geschenk annehme. S schweigt.
Schweigen auf kaufmännisches Bestätigungsschreiben
Kaufmann K einigt sich telefonisch mit Verkäufer V über den Kauf von 50 Kameras zu je €140. Unmittelbar im Nachgang kommt V mit den Zahlen durcheinander und denkt, dass sie sich auf einen Kaufpreis von €150 geeinigt hätten. V schickt K deshalb kurz nach dem Telefonat eine „Auftragsbestätigung“ für 50 Kameras zu je €150. K reagiert nicht. V liefert die 50 Kameras und begehrt Zahlung von €7.500.