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Zweck–Mittel–Relation bei eigenhändiger Durchsetzung einer Forderung
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

M ist Mieter und hat seine Heizölrechnung aus dem letzten Jahr noch nicht vollständig beglichen. Vermieterin D dreht M deshalb die Heizung ab, um ihn so zur Zahlung zu bewegen. M hat daraufhin im kalten Winter keine Heizung und kein warmes Wasser. M zahlt die Rechnung.
Einordnung
Zweck–Mittel–Relation bei eigenhändiger Durchsetzung einer Forderung
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Bagatellgrenze
O nimmt T im Straßenverkehr die Vorfahrt. T folgt O wütend und verhindert, dass dieser einparken kann, indem er sein Auto nah an Os Auto stellt und ihn komplett blockiert. Sodann steigt T aus, um O eine Minute lautstark „die allgemein herrschenden Regeln der StVO“ zu erklären.

Besonders schwerer Fall nach § 240 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 StGB (1)
A ist wegen eines Diebstahls angeklagt. Die hungrige Strafrichterin R eröffnet A in der Verhandlungspause, dass sie A besonders hart bestrafen werde, wenn A der R nicht ihr mitgebrachtes Mittagessen geben würde. Die verängstigte A gibt R ihr Essen.