4,8(7.242 mal geöffnet in Jurafuchs)
Besonders schwerer Fall nach § 240 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 StGB (1)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

A ist wegen eines Diebstahls angeklagt. Die hungrige Strafrichterin R eröffnet A in der Verhandlungspause, dass sie A besonders hart bestrafen werde, wenn A der R nicht ihr mitgebrachtes Mittagessen geben würde. Die verängstigte A gibt R ihr Essen.
Einordnung
Besonders schwerer Fall nach § 240 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 StGB (1)
Wie funktioniert Jurafuchs?
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 20.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie — no questions asked!
Weitere für Dich ausgewählte Fälle

Regelbeispiel Schwangerschaftsabbruch
Ehemann Z kündigt seiner schwangeren Frau S an, sie zu verprügeln, wenn sie das Kind nicht „umgehend los wird“. S entscheidet sich aus Angst dafür, das Kind abzutreiben.
Besonders schwerer Fall nach § 240 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 StGB – Ausnahme von Regelwirkung?
Polizist T ist sicher, dass O ein Kind entführt hat. T sagt O, er werde ihm körperliche Schmerzen zufügen, sollte O nicht den Aufenthaltsort des Vermissten preisgeben. Daraufhin sagt O, wo sich das Kind befindet.