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§ 136a Quälerei / Fortwirkung
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
B wird beschuldigt, sein von ihm geliebtes Kind K erstochen zu haben. Er sagt aus, er könne sich an nichts erinnern. Polizist P führt den B in der Folge mehrfach zu Ks Leiche, worauf B wie erwartet zusammenbricht und gesteht, da er den Anblick nicht ertragen kann. Am Folgetag gesteht er vor Ermittlungsrichter R erneut. B wusste, dass er nicht aussagen muss, fürchtete aber eine erneute Leichenschau.
Einordnung
§ 136a Quälerei / Fortwirkung
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