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Abgrenzung Verpflichtungsklage und Leistungsklage bei Zugang zu einer öffentlichen Einrichtung: öffentlich-rechtlich organisiert
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Die Gemeinde G betreibt eine Bibliothek in öffentlich-rechtlicher Organisationsform. Weil Luise Liesviel (L) gegen die Tochter des Bibliothekars B im Lesewettbewerb gewonnen hat, verweigert B ihr den Zutritt. L will weiterhin in die Bibliothek gehen können.
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Abgrenzung Verpflichtungsklage und Leistungsklage: Vertiefung Abgrenzung Realakt/Verwaltungsakt
L möchte einen Abenteuerspielplatz bauen. Nach einer landesrechtlichen Bestimmung steht ihr dafür eine Subvention zu. L beantragt die Subvention bei der zuständigen Behörde. Der Antrag wird abgelehnt. L will dagegen vorgehen.
Abgrenzung Verpflichtungsklage und Leistungsklage bei Zugang zu einer öffentlichen Einrichtung: Privatrechtlich-rechtlich organisiert
Die Gemeinde G betreibt ein Schwimmbad durch eine GmbH, deren alleinige Gesellschafterin sie ist, als öffentliche Einrichtung. Kassierer K verweigert Luise Liesviel (L) den Zugang, weil er Streit mit ihrem Bruder hat. L will ins Schwimmbad gehen und klagt.