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Abgrenzung zu § 252 StGB
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
T lädt auf einem Recyclinghof unberechtigt Metalle auf einen offenen Transporter. Als der Recyclinghofbetreiber O dies sieht und T zur Rede stellen will, fährt T auf O zu. O kann sich mit einem Seitensprung retten. T flieht mit der Beute.
Einordnung
Abgrenzung zu § 252 StGB
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Schwerpunkt "Gewalt gegen eine Person": Sprühen eines Deo-Sprays ins Gesicht
Um Geld aus einer Ladenkasse zu entwenden, spritzt T der Kassiererin K mit einem zu diesem Zweck mitgeführten Deo-Spray aus 60 cm Entfernung gezielt in das Gesicht. Als K, wie von T beabsichtigt, infolge des "Lidschlussreflexes" die Augen schließt, entnimmt er Geldscheine aus der offenen Kasse. T entkommt mit einer Beute von 1.380 DM. Wie von T erwartet, war das Deo nach der konkreten Art seiner Verwendung ungeeignet, körperliche Beeinträchtigungen herbeizuführen.
Abgrenzung zu § 242: "Handtaschenraub"
T fährt auf seinem Fahrrad schnell von hinten auf die in der Fußgängerzone schlendernde, ältere Dame O zu und entreißt ihr mit einem Ruck die locker um die Schulter baumelnde Handtasche.