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Schwerpunkt "Gewalt gegen eine Person": Sprühen eines Deo-Sprays ins Gesicht

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7. Mai 2026
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Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche

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Um Geld aus einer Ladenkasse zu entwenden, spritzt T der Kassiererin K mit einem zu diesem Zweck mitgeführten Deo-Spray aus 60 cm Entfernung gezielt in das Gesicht. Als K, wie von T beabsichtigt, infolge des "Lidschlussreflexes" die Augen schließt, entnimmt er Geldscheine aus der offenen Kasse. T entkommt mit einer Beute von 1.380 DM. Wie von T erwartet, war das Deo nach der konkreten Art seiner Verwendung ungeeignet, körperliche Beeinträchtigungen herbeizuführen.

Einordnung

Schwerpunkt "Gewalt gegen eine Person": Sprühen eines Deo-Sprays ins Gesicht

Wie funktioniert Jurafuchs?

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