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Zündel-Fall (beschränkt schuldfähig und keine Aufsichtspflichtverletzung)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Der zwölfjährige S sortiert mit seinen Eltern E alte Kisten für einen Flohmarktbesuch. Dabei findet er von E unbemerkt ein Feuerzeug und steckt es ein. Am nächsten Tag zündelt S damit in der Scheune des Nachbarn N. Dabei entzündet sich das Heu und die Scheune brennt ab.
Einordnung
Zündel-Fall (beschränkt schuldfähig und keine Aufsichtspflichtverletzung)
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