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Pfandrecht: Bestellung für künftige Forderung (§ 1204 Abs. 2 BGB), Zeitpunkt der Entstehung der Forderung nicht relevant

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7. Mai 2026
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Sachverhalt

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S und G einigen sich über die Aufnahme des Darlehens in Höhe von €2.000. Zur Sicherung der zukünftigen Darlehensrückzahlungsforderung übergibt S an G ein wertvolles Batman-Gemälde als Faustpfand. Das Darlehen wurde bislang noch nicht ausbezahlt. G will dennoch schon das Gemälde verkaufen.

Einordnung

Pfandrecht: Bestellung für künftige Forderung (§ 1204 Abs. 2 BGB), Zeitpunkt der Entstehung der Forderung nicht relevant

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