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Deliktisches Minus auf Ebene der Rechtswidrigkeit
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
T bezichtigt seinen Feind F zu Unrecht einer Straftat. Aufgrund der vorsätzlichen Falschaussage des T ist der Richter R von der Schuld des F überzeugt und verurteilt diesen – wie von T gewollt – zu einer Freiheitsstrafe, die im Anschluss auch vollstreckt wird.
Einordnung
Deliktisches Minus auf Ebene der Rechtswidrigkeit
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Deliktisches Minus liegt nicht vor / Unmittelbar Handelnder ist vollverantwortlich
Frau F überredet den ihr sexuell hörigen Liebhaber L dazu, ihren Ehemann M zu töten. L ersticht M mit einem Messer.
Öffentliche Ordnung: Wiederholung und Vertiefung
A betreibt einen Swingerclub, bei dem Gäste gegen Gebühr Einlass erhalten und im Club mit anderen Gästen regelmäßig Geschlechtsverkehr haben. Beamtin B meint, dass „dieses unsittliche Treiben“ doch früher auch nicht toleriert wurde und daher zu verbieten ist.