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Verjährungshemmung, § 475e Abs. 4 BGB

einfach
schwer83 % lösen richtig
7. Mai 2026
8 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche

Jurafuchs

Verbraucherin V kauft am 04.01.2022 von Unternehmerin U einen Tisch. Da sich herausstellt, dass der Tisch von Anfang an mangelhaft war, übergibt V ihn U am 03.01.2024 zur Nachbesserung. Als V den Tisch am 03.02.2024 wiedererhält, stellt V fest, dass derselbe Mangel noch da ist.

Einordnung

Verjährungshemmung, § 475e Abs. 4 BGB

Wie funktioniert Jurafuchs?

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