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Verjährungshemmung, § 475e Abs. 4 BGB
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

Verbraucherin V kauft am 04.01.2022 von Unternehmerin U einen Tisch. Da sich herausstellt, dass der Tisch von Anfang an mangelhaft war, übergibt V ihn U am 03.01.2024 zur Nachbesserung. Als V den Tisch am 03.02.2024 wiedererhält, stellt V fest, dass derselbe Mangel noch da ist.
Einordnung
Verjährungshemmung, § 475e Abs. 4 BGB
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Sonderregeln zum Mangel: Digitale Elemente, § 475b BGB
Verbraucherin V kauft sich ein neues Smartphone. Schon nach zwei Jahren sind jedoch keine Softwareupdates für das Handy erhältlich. Ohne das Update funktioniert das Handy nur noch sehr langsam.

Umfang der Aktualisierungspflicht
Verbraucherin V kauft von Unternehmerin U ein Smartphone. Damit ist es technisch möglich, an der Kasse mit einer auf dem Gerät hinterlegten Bankkarte zu bezahlen. Das Update gibt es aber nur für Smartphones, die ein Jahr nach dem Kauf rausgekommen sind.