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Kein Mangel der Umgrenzungsfunktion, sondern lediglich veränderte Tatmodalität
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
B nimmt auf einer Feier ein von A pflichtwidrig im Kühlschrank gelagertes Opioid und stirbt. A wird in der Anklage vorgeworfen, hiervon am Abend erfahren und dennoch nicht rettend eingegriffen zu haben (§§ 212 Abs. 1, 13 StGB). Wie sich herausstellt, erfuhr A von der Einnahme erst am nächsten Tag. Sie wird wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) verurteilt.
Einordnung
Kein Mangel der Umgrenzungsfunktion, sondern lediglich veränderte Tatmodalität
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