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Nachtragsanklage - Beschuldigter schweigt auf Nachtragsanklage
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
A wird wegen mehrfachen Betruges (§ 263 StGB) verurteilt. Einige Taten wurden durch Nachtragsanklage (§ 266 StPO) einbezogen. Laut dem Protokoll bestanden gegen die Einbeziehung „keine Bedenken“. Auf Nachfrage habe A „die Aussetzung nicht beantragt“. A rügt dies in der Revision.
Einordnung
Nachtragsanklage - Beschuldigter schweigt auf Nachtragsanklage
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