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Ablehnungsrecht der eingetretenen Personen (§ 563 Abs. 3 BGB)

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7. Mai 2026
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Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche

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Eheleute M und F wohnen gemeinsam in einer Wohnung. Im Mietvertrag ist alleine F als Mieterin aufgeführt. F stirbt. 32 Tage nach Kenntniserlangung des Todes erklärt M Vermieter V mündlich, er wolle nicht in den Mietvertrag eintreten. Er habe erst gestern von seinem Ablehnungsrecht erfahren.

Einordnung

Ablehnungsrecht der eingetretenen Personen (§ 563 Abs. 3 BGB)

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