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Rechtsmangel: Eigentum eines Dritten / § 438 analog
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

K kauft von V einen alten Sony-Walkman. Nach Kaufpreiszahlung übergibt V dem K den Walkman, gleichzeitig einigen beide sich über den Eigentumsübergang. Als K 5 Jahre später überlegt, den Walkman bei Bares für Rares anzubieten, meldet sich die D und kann nachweisen, dass sie Eigentümerin ist und ihr der Walkman vor 6 Jahren gestohlen worden war.
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Mittäterschaft durch Mitwirkung im Vorbereitungsstadium
M1 stiehlt die Kuh des O. M2 ist zwar am Tatort nicht anwesend, von ihm stammt aber der penibel durchdachte Plan. Auch stellt er dem M1 ein Transportfahrzeug zur Verfügung und veräußert später die Kuh. Der Beuteerlös wird gleichmäßig geteilt.

Sonderregeln zum Mangel: Digitale Elemente, § 475b BGB
Verbraucherin V kauft sich ein neues Smartphone. Schon nach zwei Jahren sind jedoch keine Softwareupdates für das Handy erhältlich. Ohne das Update funktioniert das Handy nur noch sehr langsam.