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Verjährungsfristen – Spezialregelungen: Ersatzansprüche des Vermieters
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

Mieter M beendet sein Mietverhältnis mit Vermieterin V zum 1.4.2021. Die Übergabe findet am 31.03 statt. Dabei entdeckt V zu ihrem Schrecken überall Schäden. Diese hat M durch seinen sorg- und rücksichtslosen Umgang mit der ehemals schönen Wohnung verursacht.
Einordnung
Verjährungsfristen – Spezialregelungen: Ersatzansprüche des Vermieters
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Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist, Grundsatz § 199 Abs. 1 BGB
A parkt ihr Auto am 01.01.2021 und fliegt für eine Woche weg. Kurz darauf fährt Fahrradfahrer F ihm einen Kratzer rein. F hat es eilig zum Gate zu kommen und schreibt der A eine kurze Nachricht mit seinen Daten. A findet diesen Zettel bei der Rückkehr hinter ihrem Scheibenwischer und liest ihn.
Abgrenzung: Versuchte oder vollendete Absatzhilfe – Jurafuchs
In dieser Entscheidung grenzt der BGH Versuch und Vollendung der „Absatzhilfe“ im Rahmen der Hehlerei ab. Während die ältere Rspr. schon die Absatzbemühungen für die Vollendung ausreichen ließ, verlangt der BGH einen Absatzerfolg, also die Übertragung der Verfügungsgewalt auf den Erwerber. Schon der allgemeine Sprachgebrauch unterscheide zwischen dem erfolgreichen Absetzen und bloßen Absatzbemühungen. Im vorliegenden Fall wurde aber das Tatobjekt sichergestellt, bevor es zu einem Absatzerfolg kam. Die Absatzhilfe ist nicht vollendet.