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Absatzhilfe – Abgrenzung zwischen Versuch und Vollendung
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
T stiehlt einen Hydraulikhammer. Diesen will G für T an dessen Abnehmer in Kroatien gegen Belohnung verkaufen. Absprachegemäß lädt G den Hammer in seinen Lkw und lagert ihn dort einige Tage bis zum geplanten Transport. Kurz vor der Abfahrt wird der Hammer sichergestellt.
Einordnung
In dieser Entscheidung grenzt der BGH Versuch und Vollendung der „Absatzhilfe“ im Rahmen der Hehlerei ab. Während die ältere Rspr. schon die Absatzbemühungen für die Vollendung ausreichen ließ, verlangt der BGH einen Absatzerfolg, also die Übertragung der Verfügungsgewalt auf den Erwerber. Schon der allgemeine Sprachgebrauch unterscheide zwischen dem erfolgreichen Absetzen und bloßen Absatzbemühungen. Im vorliegenden Fall wurde aber das Tatobjekt sichergestellt, bevor es zu einem Absatzerfolg kam. Die Absatzhilfe ist nicht vollendet.
Prüfungsschema
Wie prüfst Du die Hehlerei (§ 259 StGB)?
- Objektiver Tatbestand
- Rechtswidrige (gegen fremdes Vermögen gerichtete) Vortat eines anderen,
- durch die der Vortäter eine Sache erlangt hat.
- Tathandlungen bzgl. dieser Sache: Sich oder einem Dritten verschaffen bzw. Absetzen oder Absetzenhelfen
- Subjektiver Tatbestand
- Vorsatz
- Eigennützige oder fremdnützige Bereicherungsabsicht
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
- Qualifikationen (§§ 260, 260a StGB)
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