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Bindung an Tat / abweichende rechtliche Bewertung
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Idealfahrer I, der jedoch leider keinen Führerschein hat, macht an vier verschiedenen Sonntagen im Sommer mit seinem VW-Käfer eine Spritztour. Er fährt vorbildlich. Staatsanwältin S klagt I wegen Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB) in drei Fällen an und verzichtet auf den vierten Fall.
Einordnung
Bindung an Tat / abweichende rechtliche Bewertung
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Fehlender Eröffnungsbeschluss
Die Staatsanwältin erhebt Anklage gegen den Serienmörder M. Das Gericht liest sich die Anklage durch, teilt sie dem M mit und lädt ihn dann zur Hauptverhandlung. Am fünfzigsten Verhandlungstag und nach 100 Zeugenvernehmungen fällt dem Verteidiger des M auf, dass das Gericht den Eröffnungsbeschluss vergessen hat.
Bindungswirkung des Eröffnungsbeschlusses
Die 110-jährige Ur-Omi O will sich nach reiflicher Überlegung umbringen und schluckt im Beisein ihres Arztes A 23 Schlaftabletten. A tut nichts, obwohl die O noch gerettet werden könnte. O stirbt. Richterin R beschließt die Eröffnung des Hauptverfahrens. Nur einen Tag später ändert der BGH seine langjährige Rechtsprechung: Die ärztliche Begleitung eines Suizids sei grundsätzlich nicht mehr strafbar.